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Satzung

Satzung

TSV " Germania 1887 " e. V. in Neustadt an der Orla

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 31.05.1887 in Neustadt an der Orla gegründete Verein trägt seit dem 13.06.1990 den Namen TSV " Germania 1887 " e. V. Er hat seinen Sitz in Neustadt an der Orla und ist unter der Registernummer 280076 in das Vereinsregister am Amtsgericht Pößneck eingetragen. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der TSV " Germania 1887 " e. V. verfolgt Ziele zur allseitigen sportlichen Betätigung der Bürger der Kommune, insbesondere in Turnen, Gymnastik, Leichtathletik, Judo, Freizeit- und Erholungssport und anderen einem Turn- und Sportverein entsprechenden Sportarten.
  2. Der TSV sieht seine Aufgaben in der - allseitigen Entwicklung des Breitensports einschließlich spezieller Sportkurse für die Bevölkerung - Herausbildung und Entwicklung von Sportarten und Veranstaltungen, die im Territorium Tradition haben bzw. im Interesse der Bevölkerung zu entwickeln sind - qualitativen Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes - kontinuierlichen Entwicklung des Kinder- und Jugendsports sowie der Förderung der Talentiertesten - Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.Der TSV ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand eine eigene Abteilung gebildet werden. Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart. Sie wählen eine Abteilungsleitung. Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig. Eigene Abteilungsordnungen müssen in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes. 4. Der TSV übernimmt die Ausbildungskosten für Übungsleiter und Trainer.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der TSV besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
    1. Mitglied des TSV „Germania 1887“ e. V. können natürliche Personen werden, die die Satzung des TSV " Germania 1887 " e. V. anerkennen.
    2. Förderndes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Sportvereins und ist ab dem 3. Lebensjahr möglich. Bei Kindern unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Der Vorstand des TSV „Germania 1887“ e. V. kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Arbeit des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder auf Lebenszeit haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 4. Die Mitgliedschaft im TSV „Germania 1887“ e. V. ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    • in der von ihm gewünschten Sportart in einer Abteilung oder der allgemeinen Sportgruppe am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen
    • bei sportlicher Eignung gefördert zu werden
    • an allen vom TSV oder den Sportverbänden organisierten Veranstaltungen teilzunehmen
    • die dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen entsprechend den Festlegungen zu nutzen
    • bei Sportunfällen den durch gesetzliche Bestimmungen vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen
    • entsprechend den Festlegungen des Vereins an Aus- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen
    • mit Vollendung des 14. Lebensjahres Leitungen, Vorstände und Revisionsorgane zu wählen, Rechenschaft zu verlangen und sich ab vollendetem 18. Lebensjahr selbst zur Kandidatur zu stellen
    • Vorschläge, Hinweise und Kritiken zur Arbeit der Abteilungen, Kommissionen und der Leitungen einzubringen und deren Umsetzung zu verlangen
    • auf Antrag aus dem Verein auszuscheiden
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    • entsprechend dem olympischen Gedanken im Verein zu wirken, offen, ehrlich und kameradschaftlich aufzutreten
    • sich sportlich und fair bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten - die bereitgestellten Sportanlagen und -einrichtungen pfleglichst zu behandeln und zu deren Werterhaltung beizutragen - den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen (Bringepflicht)
  3. Für Schäden, die Dritten durch grob-fahrlässiges Handeln der Mitglieder des Sportvereins entstehen, ist der Handelnde nach den gesetzlichen Bestimmungen persönlich verantwortlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) durch Ausschluss oder

c) durch Ableben des Mitgliedes.

Zu a) Die schriftliche Kündigung ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Kündigungen von Vereinsmitgliedern, welche zum Kündigungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Zu b) Ein Ausschluss aus dem Sportverein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Sportvereins verstoßen hat. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied, mit der Begründung, schriftlich per Post oder in anderer geeigneter Form bekannt zu geben. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden, sind verpflichtet, rückständige Beitragsforderungen und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe

Die Organe des TSV „Germania 1887“ e. V. sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

zu a) Die Mitgliederversammlung als oberstes, beschließendes Organ des Vereins findet jährlich mindestens einmal statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Sportkasten und auf der Homepage unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes, Berufung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter, Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und den wesentlichen Gesprächsverlauf enthält. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Zur Mitgliederversammlung sind

  • Rechenschaft des Vorsitzenden abzulegen
  • die Aufgaben für das neue Geschäftsjahr zu beraten
  • entsprechende Wahlen der Leitungen vorzunehmen (je nach Wahlzyklus)
  • die Finanzlage zu beraten und weitere Aufgaben festzulegen

Zur Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied 1 Stimme, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, Ehrenmitglied oder förderndes Mitglied ist.

Eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei 

  • Beschlüssen über Satzungsänderungen
  • Anträge auf Abberufung des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie
  • der Auflösung des Vereins.

Für Beschlüsse anderer Themen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

zu b) Der Vorstand des TSV „Germania 1887“ e. V. im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und setzt sich zusammen aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Fragen dies seiner Auffassung nach erfordert. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

zu c) Der erweiterte Vorstand des TSV „Germania 1887“ e. V. führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und setzt sich zusammen aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Jugendwart
  • 1 Beisitzer je Abteilung (Abteilungsleiter bzw. dessen Vertreter)

Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und ist berechtigt verbindliche Ordnungen zu erlassen. Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

§ 7 Wählbarkeit der Organe

  1. Im Abstand von drei Jahren sind die Organe des TSV „Germania 1887“ e. V. neu zu wählen. Dabei hat jedes Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 8 Finanzierung

  1. Die Arbeit des TSV „Germania 1887“ e. V. wird auf der Basis - der Mitgliedsbeiträge - der Zuwendungen der Kommune und des Sportbundes - von Einnahmen aus Startgeldern - gemeinnütziger Tätigkeit in der Kommune - von Einnahmen aus kulturell-sportlichen Veranstaltungen - von Einnahmen durch Werbung und Sponsoren finanziell gestaltet. Zu Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Finanzplan zu erarbeiten
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zum 31. März des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder sind verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr den anteiligen Beitrag zu entrichten. Weitergehende oder abweichende Regelungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
  3. Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, erhaltenen Zuwendungen und andere Einnahmen aus Leistungen im Rahmen der Tätigkeit der Mitglieder werden gemeinschaftlich verfügt. Durch die einzelnen Abteilungen sind Finanzpläne an den Vorstand einzureichen.
  4. Mittel des TSV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Hierzu gehören auch Kosten für Aus- und Weiterbildungen der Übungsleiter/Trainer/Organmitglieder.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhelten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Kassenprüfung

Durch die Mitgliederversammlung des TSV werden alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer bestätigt. Diese sind vom Vorstand unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftsflichtig.

§ 10 Rechtsfähigkeit

  1. Der TSV „Germania 1887“ e. V. verliert mit der Eröffnung eines Verfahrens zur Gesamtvollstreckung seine Rechtsfähigkeit. Diese muss im Falle der Überschuldung durch den Vorstand beim Amtsgericht beantragt werden. 
  2. Der TSV haftet mit seinem Vermögen, die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
  3. Der TSV kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung ist dem Amtsgericht mitzuteilen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung der Stadt Neustadt an der Orla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellt.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung des TSV " Germania 1887 " e. V. tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Satzung sind dem Amtsgericht zu melden.

Neustadt an der Orla, 26.04.2019

TSV Germania 1887 e.V. | 2024